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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Einsprüche auf vollumfängliche Vorläufigkeit unzulässig

    | Einsprüche, in denen eine vollumfängliche Vorläufigkeit für Steuerbescheide nach § 165 AO wegen anhängiger Verfahren beantragt wird, sind als unbegründet zurückzuweisen. Das hat die OFD Münster klargestellt. |

     

    HINTERGRUND | In den letzten Monaten gehen vermehrt Einsprüche bei den Finanzämtern ein, in denen vor allem Steuerberater eine generelle Vorläufigkeit der Steuerbescheide für sämtliche beim BFH, BVerfG und EuGH anhängigen Verfahren beantragen. Das hätte den Vorteil, dass kein Verfahren übersehen wird. Die OFD wies ihre Beamten jetzt aber an, solche Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen. Die Vorläufigkeit kann also nach wie vor nur punktuell mit Hinweis auf konkrete - für den betroffenen Steuerzahler relevante - Verfahren beantragt werden (Verfügung vom 31.5.2011, Kurzinfo Verfahrensrecht 7/2011).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 3 | ID 29673860