25.05.2009 | Umgang mit dem Finanzamt
Klage beim FG - Terminverlegung wegen Naturkatastrophe
Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) einen Tag nach einer Naturkatastrophe statt, muss das FG dem Antrag des klagenden Steuerzahlers auf Terminverlegung stattgeben, wenn die Auswirkungen der Naturkatastrophe sein Erscheinen verhindern oder unzumutbar erschweren. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Urteilsfall war die mündliche Verhandlung einen Tag nach dem durch Deutschland ziehenden Orkantief „Kyrill“ angesetzt. „Kyrill“ führte zu erheblichen Verwüstungen und entsprechenden Verkehrsbeeinträchtigungen auch noch am Folgetag. Der Termin war zudem früh am Vormittag anberaumt und der Steuerzahler wohnte in erheblicher Entfernung vom Sitz des FG. Bei dieser Sachverhaltskonstellation hätte das FG den Antrag auf Terminverlegung nicht ablehnen dürfen, so der BFH. Verhandelt das FG trotzdem ohne den Kläger und verkündet ein Urteil, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin wird der BFH dann - wie im Entscheidungsfall - das Urteil aufheben und das FG mit der erneuten Verhandlung und einem neuen Urteil beauftragen. (Beschluss vom 17.2.2009, Az: VIII B 171/07)(Abruf-Nr. 091454)