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  • 22.02.2010 | Umgang mit dem Finanzamt

    Unterlassene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

    Beabsichtigt das Finanzamt eine Betriebsprüfung, werden die Steuerbescheide nicht endgültig erlassen, sondern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung ([AO]). Das berechtigt das Finanzamt innerhalb der Verjährungsfrist zu uneingeschränkten Änderungen. Wenn sich nach einer Betriebsprüfung keine Änderungen ergeben haben, muss der Vorbehalt aufgehoben werden (§ 164 Absatz 3 Satz 3 AO). Vergisst das Finanzamt die Aufhebung, kann der weiterhin unter Vorbehalt stehende Bescheid noch in vollem Umfang geändert werden. Das gilt zugunsten wie zuungunsten des geprüften Unternehmers. Damit hält der Bundesfinanzhof (BFH) weiter an seiner Rechtsprechung fest.  

    Unser Tipp: Sind Sie nach einer Betriebsprüfung sicher, dass ein durch die Prüfung nicht geänderter Bescheid in Zukunft allenfalls zu ihren Ungunsten geändert werden könnte, sollten Sie so schnell wie möglich die Aufhebung des Vorbehalts beantragen. Der Antrag muss gestellt sein, bevor das Finanzamt Ihnen eine Änderung des Bescheids bekannt gibt. Sonst können Sie zwar gerichtlich die Aufhebung erstreiten. Sie erreichen damit aber nicht die Aufhebung eines zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheids, so ausdrücklich der BFH. (Urteil vom 18.8.2009, Az: X R 8/09) (Abruf-Nr. 094159)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 4 | ID 133617