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  • 01.12.2004 | Umsatzsteuer

    Erfreuliches Urteil zu gemischt genutzten Gebäuden

    Erfreuliche Nachricht für Unternehmer, die ihr Haus zu privaten Wohnzwecken und für umsatzsteuerpflichtige betriebliche Zwecke nutzen: Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung solcher Gebäude die ertragsteuerliche Abschreibung (AfA, Nutzungsdauer 50 Jahre) ist. Damit setzt das FG praktisch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 13. April 2004 (Az: IV B 7 - S 7206 - 3/04; Abruf-Nr.  041059 ) außer Kraft. Das BMF will als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die auf zehn Jahre verteilten mit Umsatzsteuer belasteten Anschaffungs-/Herstellungskosten ansetzen, was zu einer hohen Belastung mit Umsatzsteuer führt. Nach Ansicht des FG Niedersachsen verstößt die Vorgehensweise des BMF gegen EU-Recht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zugelassen. Die Chancen stehen gut, dass der Bundesfinanzhof die Auffassung des FG stützt.

    Unser Tipp: Setzen Sie als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung Ihres Gebäudes nur die anteilige Abschreibung an. Legen Sie mit Hinweis auf das FG-Urteil Einspruch ein, wenn das Finanzamt abweichend veranlagt. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg gewährt in den genannten Fällen Ruhen des Verfahrens (Verfügung vom 4.10.2004, Az: S 7300 - 641/ St 43; Abruf-Nr.  042946 ). Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. (Urteil vom 28.10.2004, Az: 5 K 351/04; Abruf-Nr.  042944 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 4 | ID 96211