26.02.2009 | Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Wasseranschlusses
Das Legen eines Wasseranschlusses unterliegt umsatzsteuerlich dem ermäßigten Steuersatz, wenn das Versorgungsunternehmen dafür ein gesondertes Entgelt berechnet. Das gilt sowohl, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird als auch wenn sie für einen Bauunternehmer bzw. Bauträger erfolgt. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. April 2008 (Rs: C-442/05; Abruf-Nr. 083760) um. Die „Lieferung von Wasser“ unterliegt umsatzsteuerlich dem ermäßigten Steuersatz. Nach EU-Recht wäre es zulässig, andere Leistungen als die unmittelbare Lieferung von Wasser (zum Beispiel den Anschluss) von der Steuerermäßigung auszuschließen und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Das müsste aber ausdrücklich im Umsatzsteuergesetz geregelt werden. (Urteile vom 8.10.2008, Az: V R 61/03 und V R 27/06)(Abruf-Nrn. 083632 und 090425)