22.07.2010 | Umsatzsteuer
Neue Meldezeiträume bei der Zusammenfassenden Meldung
Seit 1. Juli 2010 müssen Sie die Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich abgeben, wenn Sie die 100.000-Euro-Grenze im Quartal überschreiten. Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen bleibt es grundsätzlich bei der quartalsweisen Abgabe.
Hintergrund: Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbringen, müssen die Umsätze nicht nur in der Umsatzsteuervoranmeldung erklären sondern daneben noch in einer Zusammenfassenden Meldung. Adressat der Zusammenfassenden Meldung ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Beachten Sie: Einen ausführlichen Beitrag zu den unterschiedlichen Meldezeiträumen bei der Zusammenfassenden Meldung finden Sie auf www.iww.de unter der Abruf-Nr. 102126.