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  • 01.09.2005 | Umsatzsteuer

    Rechnungs-Berichtigung bei Kürzung durch Kunden

    Kürzt ein Kunde einfach seine Rechnung, müssen Sie ihm keine berichtigte Rechnung ausstellen. Korrekturen des Rechnungsempfängers (= Kunde) an der vom leistenden Unternehmer ausgestellten Rechnung berühren umsatzsteuerlich nicht die Wirksamkeit der Rechnung. Ausnahme: Der leistende Unternehmer stimmt den Korrekturen zu. Das heißt: Wenn der Kunde nur den gekürzten Rechnungsbetrag zahlt und Sie damit nicht einverstanden sind, müssen Sie die Rechnung auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Kunden nicht berichtigen. Der Kunde kann die auf den gekürzten Rechnungsbetrag entfallende Vorsteuer ohne berichtigte Rechnung geltend machen. Denn es handelt sich in diesem Fall nur um eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach §  17 Umsatzsteuergesetz. (Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 2.5.2005, Az: S 7286a - 1/St 432; Abruf-Nr.  051539 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 5 | ID 96371