25.05.2010 | Umsatzsteuer
Regelsteuersatz für Leistungen eines Trauerredners
Ein Trauerredner, der seine individuell verfassten Trauerreden am Ende den Angehörigen zur Verfügung stellt, muss trotzdem 19 Prozent Umsatzsteuer auf sein Honorar zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Urteilsfall wollte sich der Trauerredner auf § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c Umsatzsteuergesetz (Übertragung von Urheberrechten) berufen und seine Leistungen nur mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent versteuern. Damit kam er beim BFH nicht durch. Der Trauerredner habe das Honorar hauptsächlich für das Halten der Rede und nicht für die Übergabe des Manuskriptes erhalten. Der Umstand, dass das Bundessozialgericht einen Trauerredner als Publizist in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig angesehen hat, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seiner Umsätze unerheblich, so der BFH.
Beachten Sie: Dieses Urteil zeigt einmal mehr die Krux der verschiedenen Umsatzsteuersätze. Weil immer neue Ausnahmen vom Regelsteuersatz zugelassen werden (wie aktuell bei den Übernachtungsleistungen), werden den Finanzgerichten wohl auch künftig die Fälle nicht ausgehen. (Urteil vom 21.10.2009, Az: V R 8/08)(Abruf-Nr. 101134)