23.10.2009 | Umsatzsteuer
Verkauf von Kontaktlisten durch Partnervermittlung
Umsätze einer Partnervermittlung aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (Kontaktlisten), unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, wenn die Kontaktlisten für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall warb die Partnervermittlung mittels Zeitungsannoncen partnersuchende Frauen. Ihnen wurde ein standardisierter Bewerbungsbogen zugesandt. Die gewonnenen Daten wurden in einer sogenannten Kontaktliste aufbereitet, die dann an männliche Interessenten verkauft wurde. Entscheidend war aus Sicht des BFH, dass die Listen nicht auf die individuellen Wünsche des einzelnen Kunden (zum Beispiel nur Frauen eines bestimmtem Alters) zugeschnitten waren. Weil sie für eine unbestimmte Anzahl von kontaktsuchenden Männern hergestellt wurden, können sie steuerlich mit Adress- oder Telefonbüchern verglichen werden, für die ebenfalls der ermäßigte Steuersatz gilt. (Urteil vom 13.5.2009, Az: XI R 75/07)(Abruf-Nr. 092811)