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  • 01.12.2004 | Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten

    Die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen ist auch abzugsfähig, wenn die Aufwendungen nicht auf einem getrennten Konto verbucht wurden. Dazu der Bundesfinanzhof: "Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben ist jedoch nicht gerechtfertigt." Das sei mit dem EU-Recht nicht vereinbar.

    Beachten Sie: Im Urteilsfall ging es zwar um altes Recht. Danach war die volle Vorsteuer auf die Bewirtungskosten abzugsfähig. Es musste aber ein Eigenverbrauch versteuert werden, soweit die Aufwendungen unangemessen oder nicht getrennt aufgezeichnet waren. Das Urteil ist aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbar, nach der nur die Vorsteuer auf 70 Prozent der getrennt aufgezeichneten, angemessenen Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig ist. (Urteil vom 12.8.2004, Az: V R 49/02; Abruf-Nr.  042673 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 3 | ID 96210