01.08.2004 | Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen korrekter Rechnung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat - entgegen dem Schlussantrag des Generalanwalts - entschieden, dass die Vorsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem
die zu Grunde liegende Lieferung bzw. Leistung erbracht wurde |
und eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegt. |
Damit entspricht die deutsche Regelung in A 192 Absatz 2 Satz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien dem europäischem Recht.
Beachten Sie: Bei einer fehlerhaften Rechnung ist der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem die berichtigte Rechnung beim Rechnungsempfänger eingegangen ist. Das heißt: Wird im Rahmen einer Umsatzsteuersonder- oder Betriebsprüfung eine fehlerhafte Rechnung entdeckt und der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, gilt: Für den Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Vorsteuerabzug und dem Zugang der berichtigten Rechnung wird die Vorsteuer mit 0,5 Prozent pro vollem Monat verzinst. (Urteil vom 29.4.2004, Rs. C-152/02; Abruf-Nr. 041643 )