01.12.2004 | Umzugskosten
Verkürzung der Fahrtzeit um weniger als eine Stunde
Umzugskosten können auch als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich die tägliche Fahrtzeit zur Arbeitsstelle nicht um mindestens eine Stunde verkürzt. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in folgendem Fall rechtskräftig entschieden: Die Ehefrau arbeitete als Anästhesistin in einem Krankenhaus. Durch den Umzug verkürzte sich ihr Arbeitsweg von 18 auf zwei Kilometer und ihre Fahrzeit um 46 Minuten. Außerdem konnte sie ihre Arbeitsstätte nach dem Umzug zu Fuß erreichen und war auch für ihren Arbeitgeber wesentlich besser verfügbar.
Wichtig: Die Richter störten sich auch nicht daran, dass der Ehemann nach dem Umzug statt bisher 20 km künftig 32 km zurücklegen musste. (Urteil vom 2.4.2004, Az: 8 K 34/00; Abruf-Nr. 041895 )
Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 3 | ID 96209