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  • 25.04.2008 | Unterhaltsleistungen

    Sonstige Einkünfte nur bei tatsächlichem Sonderausgabenabzug

    Unterhaltszahlungen sind beim Empfänger nur dann als sonstige Einkünfte zu erfassen, wenn sie beim Leistenden auch tatsächlich als Sonderausgaben abgezogen werden können. Das Finanzamt war im Urteilsfall der Meinung, dass sich allein durch die Abgabe der Anlage U automatisch eine Steuerpflicht beim Empfänger ergibt. Das sah das Finanzgericht Köln zugunsten des Unterhalt Leistenden anders. Betragen seine Einkünfte bereits null Euro und wirkt sich deshalb der Sonderausgabenabzug bei ihm nicht mehr steuermindernd aus, muss der Empfänger die Unterhaltsleistungen nicht versteuern. Denn sonst würde das dem Realsplitting zugrunde liegende Korrespondenzprinzip nur unzureichend umgesetzt. 

    Unser Tipp: Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az: X R 49/07). Betroffene Steuerzahler können daher ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offen halten. (Urteil vom 7.11.2007, Az: 14 K 4225/06)(Abruf-Nr. 080124

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 118898