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  • 01.07.2007 | Unterhaltszahlungen

    Arbeitslosigkeit einer unterstützten Person im Ausland

    Unterhaltszahlungen können Sie als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist (§  33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Unterstützen Sie eine Person in Deutschland, wird automatisch unterstellt, dass die unterhaltsberechtigte Person auch bedürftig ist. Es wird also nicht gefordert, dass sie zunächst ihre Arbeitskraft einsetzt (so genannte Erwerbsobliegenheit). Lebt die unterstützte Person im Ausland, unterstellt die Finanzverwaltung, dass sich eine Person im erwerbsfähigen Alter unter Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft grundsätzlich selbst unterhalten kann und damit nicht bedürftig ist. Unterhaltszahlungen an erwerbsfähige Personen werden deshalb nur anerkannt, wenn Sie nachweisen, dass die Person aus wichtigem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.2.2006, Az: IV C 4 - S 2285 - 5/06; Abruf-Nr.  061953 ). Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Koblenz liegt ein solcher wichtiger Grund auch vor, wenn sich die unterstützte Person erfolglos um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und der Unterhaltsleistende dies entsprechend nachweist oder zumindest ausreichend glaubhaft darlegt.

    Unser Tipp: Ausführliche Informationen zum Abzug von Unterhaltsleistungen finden Sie in der Ausgabe 12/2006, Seite 5 und 1/2007, Seite 11. (Kurzinformation Einkommensteuer vom 20.3.2007; Abruf-Nr.  071558 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 3 | ID 111080