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  • 01.02.2006 | Vermietung

    Entschädigung für vorzeitigen Ausstieg eines Mieters

    Muss der Mieter eines Grundstücks vor Ablauf des Zeitmietvertrags aus dem Vertrag aussteigen und zahlt er dem Vermieter dafür eine Entschädigung, kann der Vermieter die Zahlung als Entschädigung nach der "Fünftel-Regelung" versteuern. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall verlegte der Mieter eines Firmengrundstücks seinen Betrieb in eine andere Stadt. Er war in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, es drohte angeblich der Konkurs. Daher wurde der Mietvertrag dreieinhalb Jahre vor Ablauf gegen eine Zahlung von 150.000 DM beendet. Der Ausfall der künftigen Mieteinnahmen sei unter erheblichem "wirtschaftlichen Druck" zu Stande gekommen. Die Auflösung sei dem Vermieter durch den drohenden Konkurs seines Mieters aufgezwungen worden. Die Abfindung ersetzt die Mieteinnahmen, die sonst über mehrere Jahre verteilt angefallen wären.

    Unser Tipp: Eine steuerbegünstigte Entschädigung liegt auch vor, wenn der Vermieter sofort einen neuen Mieter findet und der neue Mieter eine höhere Miete als der bisherige Mieter zahlt. (Urteil vom 11.1.2005, Az: IX R 67/02; Abruf-Nr.  051309 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 7 | ID 96468