01.08.2003 | Vermietung
Schönheitsreparaturen nach Auszug eines Mieters
Wollen Sie nach dem Auszug eines Mieters die Wohnung selbst nutzen, müssen Sie in der Regel zuerst renovieren. Die Finanzverwaltung erkennt die Aufwendungen für normale Schönheitsreparaturen nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Das gilt auch, wenn der Mieter die im Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat und zahlungsunfähig ist, so dass Sie Ihren Anspruch nicht durchsetzen können. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2002, Az: IX R 6/99; Abruf-Nr. 030969 )
Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 7 | ID 95952