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  • 01.08.2006 | Vermietung

    Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden (zuletzt Urteil vom 12.10.2005, Az: IX R 28/04; Abruf-Nr.  053515 ), dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen weiter als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig sein können. Das gilt immer dann, wenn mit dem Darlehen sofort abziehbare Aufwendungen (zum Beispiel Erhaltungsaufwand), finanziert wurden. Die Finanzverwaltung hatte diese günstige Sichtweise bisher abgelehnt. Nachträgliche Schuldzinsen wurden nur zum Abzug zugelassen, soweit bei der Veräußerung des Objekts ein erzielter Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreichte oder bei anschließender Eigennutzung oder dauerndem Leerstand ein fiktiver Verkaufserlös nicht zur Tilgung ausgereicht hätte. Laut BFH kommt es aber nicht darauf an, ob mit dem erzielbaren Veräußerungserlös das Darlehen getilgt werden kann. Vielmehr bleibt der Zusammenhang mit der Einkunftsart grundsätzlich auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen, wenn mit dem Darlehen sofort abziehbare Aufwendungen finanziert wurden. Dieser Sichtweise hat sich jetzt auch die Finanzverwaltung angeschlossen. (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 3.5.2006, Az: IV C 3 - S 2211 - 11/06; Abruf-Nr.  061907 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 4 | ID 96574