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  • 26.03.2009 | Vermietung

    Teilweise Nichtvermietung wegen Nutzungsuntersagung

    Kann ein Gebäudeteil aufgrund einer Nutzungsuntersagung nicht vermietet werden, sind die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Aufwendungen dennoch als Werbungskosten abziehbar. In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte ein Steuerzahler einen Gebäudekomplex mit fünf Wohnungen gekauft, die er vermieten wollte. Drei der Wohnungen waren allerdings ohne Baugenehmigung in das ehemals landwirtschaftlich genutzte Anwesen gebaut worden. Das wusste der Erwerber aber zum Zeitpunkt des Kaufes nicht. Weil aufgrund der Lage im Außenbereich nur zwei Wohnungen zulässig waren, erließ die Bauaufsichtsbehörde für die anderen drei Wohnungen eine Nutzungs­untersagung. Das Finanzamt wollte den Werbungskostenabzug wegen der nicht vermietbaren Wohnungen prozentual kürzen. Das sah das FG anders: Der Vermieter habe die Aufwendungen - auch soweit sie auf die nicht vermietbaren Wohnungen entfallen - zur Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen getätigt. Denn um die zwei bewohnbaren Wohnungen vermieten zu können, habe er das gesamte Gebäude einschließlich der nicht bewohnbaren Wohnungen instandhalten müssen. (rechtskräftiges Urteil vom 16.4.2008, Az: 14 K 2286/05 B)(Abruf-Nr. 083000)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 5 | ID 125628