01.11.2005 | Vermögensübertragung
Geld zur Schulden-Tilgung: Dauernde Last als Sonderausgabe
Die Übergabe von Vermögen in der Familie gegen regelmäßig wiederkehrende Leistungen kann steuer-begünstigt sein. Wird Geld- oder Wertpapiervermögen übergeben, kann der Übernehmer Zahlungen an den Übergeber (dauernde Lasten) in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung: Der Übernehmer verpflichtet sich im Übergabevertrag, mit dem Geldvermögen eine ihrer Art nach bestimmte, ausreichend Ertrag bringende Vermögensanlage zu erwerben. Das ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch der Fall, wenn das übergebene Geld- oder Wertpapiervermögen vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
Mit den Schulden ist die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen finanziert worden. Das ist zum Beispiel bei der Anschaffung eines Einfamilienhauses der Fall. Denn die Nutzungsmöglichkeit der Immobilie gilt als "Ertrag". Als nicht Ertrag bringend gilt dagegen die Ablösung eines Konsumentenkredits. |
Die Zinsen, die sich der Übernehmer künftig auf Grund der Tilgung spart, sind höher als die Leistungen, die er an den Übergeber zu erbringen hat. |
(Urteil vom 1.3.2005, Az: X R 45/03; Abruf-Nr. 051951 )
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 3 | ID 96402