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  • 01.11.2003 | Vermögensübertragung

    Großer Senat des BFH ändert die Spielregeln

    Innerhalb der Familie wird Vermögen oft durch vorweggenommene Erbfolge auf die nächste Generation übertragen. Damit die Eltern abgesichert sind, verpflichten sich die Kinder gegenüber den Eltern zu regelmäßig wiederkehrenden, auf die Lebenszeit der Eltern zu leistende Zahlungen. Diese Zahlungen können bei den Kindern voll abziehbare "dauernde Lasten" sein. Im Gegenzug müssen die Eltern die erhaltenen Zahlungen versteuern. Durch das Progressionsgefälle spart die Familie Steuern. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jetzt die Spielregeln dafür verändert. Ein Abzug als Sonderausgaben ist bei den Kindern künftig nicht mehr möglich, wenn

  • aus dem übertragenen Vermögen keine ausreichenden Netto-Erträge erzielt werden können (Beschluss vom 12.5.2003, Az: GrS 1/00; Abruf-Nr.  032137 ) oder
  • der übertragende Betrieb trotz ausreichend erzielbarer Netto-Erträge keinen Unternehmenswert hat (Beschluss vom 12.5.2003, Az: GrS 2/00, Abruf-Nr.  032138 ).

    Wie sich die Beschlüsse auf die Gestaltungen bei der vorweggenommenen Erbfolge auswirken, erläutern wir Ihnen in der nächsten Ausgabe.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 3 | ID 95994