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  • 27.08.2010 | Vermögensübertragung

    Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche gegen Rente

    Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält dafür von den Eltern wiederkehrende Zahlungen wie eine Rente, muss das Kind dafür keine Einkommensteuer zahlen. Dieser Pflichtteilsverzicht führt zu keinem entgeltlichen Leistungsaustausch und auch zu keiner Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Daher ist in der Rente auch kein Zinsanteil (Ertragsanteil) enthalten, der zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Der Bundesfinanzhof gab damit eine gegenteilige Auffassung auf, die er in einem früheren Urteil vertreten hatte (Urteil vom 9.2.2010, Az: VIII R 43/06; Abruf-Nr. 102031).  

    Beachten Sie: Wegen des unentgeltlichen Vermögenstransfers muss die Familie aber Schenkungsteuer auf den Kapitalwert der Rente zahlen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 2 | ID 138076