29.06.2009 | Versorgungsbezüge
Bezüge eines Beamten im Sonderurlaub sind steuerbegünstigt
Wird ein Beamter, der das 58. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf die maximale Pension erdient hat, durch eine Sonderurlaubsregelung unwiderruflich vom Dienst freigestellt, sind die fortgezahlten Bezüge (70 Prozent der ursprünglichen Besoldung) steuerbegünstigte Versorgungsbezüge. Das entschied der BFH jetzt zu einer entsprechenden Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen (sogenannte 58-er Regelung).
Beachten Sie: Versorgungsbezüge sind abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand teilweise steuerfrei (Versorgungsfreibetrag; § 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz) Diesen Vorteil kann der Beamte jetzt auch für seine Bezüge während des Sonderurlaubs beanspruchen. (Urteil vom 12.2.2009, Az: VI R 50/07)(Abruf-Nr. 091263)
Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 1 | ID 127953