01.02.2003 | Werbungskosten
Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeitern
Leiharbeiter üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus, und können daher über die Dreimonatsfrist hinaus Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Leiharbeiter vom 5. Mai bis zum 14. Juni und vom 7. Juli bis zum 30. August an derselben Arbeitstelle gearbeitet. Das Finanzamt strich den Verpflegungsmehraufwand ab dem 4. August, weil bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der Abzug von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate beschränkt sei (§ 4 Absatz 5 Nummer 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz).
Das FG hielt der Finanzverwaltung ihre eigenen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) entgegen. Dort steht, dass Leiharbeiter eine Einsatzwechseltätigkeit ausüben (R 37 Absatz 5 LStR) und die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei einer Einsatzwechseltätigkeit nicht gilt (R 39 Absatz 1 Satz 5 LStR).
Wichtig: Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B 71/02) eingelegt. (Urteil vom 5.3.2002, Az: 4 K 30010/99)