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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Behinderungsgerechter Bungalow: Anschaffungsmehrkosten nicht abziehbar

    | Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das hat der BFH entschieden und damit eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Niedersachsen revidiert. |

     

    Im Urteilsfall brauchte der behinderte Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung von 80 ein größeres Grundstück, um es mit einem eingeschossigen behindertengerechten Bungalow zu bebauen. Die Grundstücks-Mehrkosten gegenüber einer zweigeschossigen Bebauung betrugen rund 13.200 Euro. Diese wollte er als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Im Gegensatz zum FG Niedersachsen (Urteil vom 17.1.2013, Az. 14 K 399/11; Abruf-Nr. 131653 - WISO 6/2013, Seite 2) versagte der BFH den Abzug. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere auch für behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerzahlers oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des BFH jedoch nicht dazu. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit (BFH, Urteil vom 17.7.2014, Az. VI R 42/13).

     

    PRAXISHINWEIS | Anderes gilt für Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts. Diese Mehrkosten sind vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet und damit abzugsfähig. Für das größere Grundstück gilt das nicht, weil diese Mehrkosten in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerzahlers sind.

     
    Quelle: ID 42953582

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