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  • · Fachbeitrag · Familienverträge

    Immobilie mit Nießbrauch: BFH verneint Abzug vorweggenommener Werbungskosten

    | Finanzierungskosten für den Kauf einer Immobilie stellen dann keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn die Immobilie mit einem unentgeltlichen Nießbrauch belastet ist. Das hat der BFH klargestellt. Erfahren Sie, worum es geht und wahren Sie Ihre Chancen auf den Abzug von Aufwendungen. |

     

    Typischer Fall aus der Praxis

    Sie haben von Mutter und Tante ein Gebäude gekauft, in dem sich eine Ladeneinheit und sechs vermietete Eigentumswohnungen befinden. Der Kaufpreis hält dem Fremdvergleich stand. Mutter und Tante haben sich einen lebenslangen Nießbrauch an den Vermietungseinkünften der Immobilie vorbehalten. Sie haben den Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanziert. Im Jahr 2017 haben Sie dafür Zinsen von 7.500 Euro an die Bank gezahlt. Diese Zinsen machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Anlage V als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.

     

    So reagieren die Sachbearbeiter in den Finanzämtern

    Sachbearbeiter lehnen den vorweggenommenen Werbungskostenabzug in der Regel ab. Begründung: Weil die Verkäufer sich einen lebenslangen Nießbrauch haben einräumen lassen, fehlt es an Ihrer Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Diese Begründung haben die Sachbearbeiter dann meist noch mit einem BFH-Urteil (vom 14.11.2007, Az. IX R 51/06, Abruf-Nr. 198818) garniert. Der BFH hat dort für Umbau- und Renovierungskosten im Zusammenhang mit einer nießbrauchsbelasteten Immobilie einen vorweggenommenen Werbungskostenabzug abgelehnt.