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  • · Fachbeitrag · Fotovoltaik

    Besteuerung von Fotovoltaikanlagen:Und immer noch sind Fragen offen ...

    | Beim Thema „Besteuerung von Fotovoltaikanlagen“ sind alle Fragen geklärt - sollte man meinen. Mitnichten. Ein Musterprozess beim BFH und mehrere Fragen aus der SSP-Leserschaft belegen, dass sich immer noch Baustellen auftun, die es abzuarbeiten gilt. |

    Sanierung verpachteter Dachflächen: BFH-Musterprozess

    Pachten Anlagenbetreiber Dächer, um darauf eine Fotovoltaikanlage zu installieren, liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG vor, wenn der Pächter die Kosten für eine notwendige Dachsanierung trägt. Dem Umsatz „Gestattung der Dachnutzung“ steht die „Werklieferung Dachsanierung“ an den Gebäudeeigentümer gegenüber. Das Gewerk Dachsanierung geht ins Eigentum des Grundstückseigentümers über. Der Pächter müsste mit der Abnahme der Dachsanierung also eine Rechnung an den Eigentümer stellen (Bayerisches Landesamt für Steuern [BayLfSt], Verfügung vom 17.8.2011, Az. S 7168 1.1-4/6 St 33, Abruf-Nr. 187138).

     

    PRAXISHINWEIS | Dieser arg fiskalischen Auffassung ist das FG München entgegengetreten. Ist zwischen dem Pächter der Dachfläche (= Betreiber der Fotovoltaikanlage) und dem Grundstückseigentümer nicht vereinbart, dass der Pächter die Dachsanierung vornimmt, liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor. Der bloße zivilrechtliche Eigentumsübergang der Dachteile genügt nicht, um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung anzunehmen (FG München, Urteil vom 28.4.2016, Az. 14 K 743/14, Abruf-Nr. 187140). Pächter von Dachflächen, von denen das Finanzamt bei einer Dachsanierung Umsatzsteuer fordert, sollten Einspruch einlegen und auf das Revisionsverfahren beim BFH mit dem Az. XI R 11/16 verweisen.