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Stromspeicher: FG lehnt Vorsteuerabzug ab
| Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Fotovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den Komponenten, die für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlich sind. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht zu gewähren. Das hat das FG Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden. |
Das FG begründet das u. a. damit, dass das Batteriespeichersystem den Zweck hatte, Strom zu speichern, damit ihn die Anlagenbesitzer für ihre eigene private Stromversorgung nutzen konnten. Das Batteriespeichersystem diente damit nicht der Erzielung von Einnahmen. Außerdem gehöre der Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene. Er könne daher dem Unternehmen „Fotovoltaikanlage“ nicht zugeordnet werden (FG Baden-Württemberg, rechtskräftiges Urteil vom 19.02.2020, Az. 12 K 418/18, Abruf-Nr. 231045).
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