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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    FG Düsseldorf legt einheitliches Vertragswerk eng aus

    | Ein einheitliches Vertragswerk liegt nur vor, wenn das Zusammenwirken von Grundstückserwerber und Bauträger für den Erwerber der Immobilie objektiv erkennbar ist. Das hat das FG Düsseldorf entschieden und im konkreten Fall Grunderwerbsteuer nur auf den Grund und Boden festgesetzt. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Steuerzahler ein Grundstück von der Immobilien GmbH seiner Hausbank erworben. Knapp zwei Wochen später schloss er mit einem Bauträger einen Werkvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Finanzamt fand heraus, dass die Immobilien GmbH und der Bauträger einen Vermittlungsvertrag geschlossen hatten und unterstellte deshalb ein einheitliches Vertragswerk. Dem trat das FG entgegen: Zwar hätten der Bauträger und die Immobilien GmbH durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss beider Verträge, Werkvertrag und Kaufvertrag, hingewirkt. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes bilde mit dem Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks aber nur dann ein einheitliches Vertragswerk, wenn das Zusammenwirken für den Erwerber auch objektiv erkennbar sei. Und solche Anhaltspunkte konnte das FG nicht erkennen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011, Az. 7 K 417/10 GE; Abruf-Nr. 121071).

     

    PRAXISHINWEIS | Damit ist das einheitliche Vertragswerk von zwei Flanken unter Beschuss geraten:

    • Einheitliches Vertragswerk setzt voraus, dass das Zusammenwirken von Grundstücksverkäufer und Bauträger für den Erwerber erkennbar ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011, Az. 7 K 417/10 GE; Abruf-Nr. 121071).
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 5 | ID 32851620

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