· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Reverse-Charge bei Installation einer Fotovoltaikanlage?
| Kurz und bündig verkündete das BMF am 9. Dezember 2013, dass die Installation einer Fotovoltaikanlage eine Bauleistung im Sinn der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG darstellt. Besitzer von Fotovoltaikanlagen fragen sich seitdem, was das für sie bedeutet. |
Unsere Antwort | Das Schreiben ändert für Hausbesitzer, die sich eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach ihres Eigenheims installieren lassen, dann nichts, wenn der Handwerker seinen Sitz in Deutschland hat. Denn die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG greift nur, wenn die erhaltene Leistung wiederum zur Ausführung von Bauleistungen verwendet wird. Installiert die Fotovoltaikanlage jedoch ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, muss der Betreiber der Anlage - also der Hausbesitzer - die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ans Finanzamt abführen (BMF, Schreiben vom 9.12.2013, Az. IV D 3 - S 7279/13/10001; Abruf-Nr. 140031).