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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Gebäuden: Umsatzsteuerschlüssel möglich

    | Finanzämter ermitteln die erstattungsfähige Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien stets nach dem Flächenschlüssel. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt aber klargestellt, dass auch eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel in Frage kommt. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Räume von der Ausstattung her erheblich unterscheiden. |

     

    Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass sich die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räume in punkto Ausstattung deutlich von den nicht umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räumen unterscheiden, können Sie den Vorsteuerabzug im Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz durchsetzen. Die Unterschiedlichkeit der Ausstattung kann sich aus der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und der Innenausstattung ergeben (BFH, Urteil vom 7.5.2014, Az. V R 1/10; Abruf-Nr. 141762).

     

    PRAXISHINWEIS | Lassen Sie sich vom Finanzamt also nicht einschüchtern, wenn es um die Anwendung des Umsatzsteuerschlüssels für die Vorsteueraufteilung geht. Eine Vorsteueraufteilung im Sinne der neuen BFH-Rechtsprechung ist möglich, wenn Sie dem Sachbearbeiter bzw. Prüfer des Finanzamts Unterlagen (zum Beispiel Pläne oder Ausschreibungen) vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räume höherwertig ausgestattet sind.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 4 | ID 42746661