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  • · Nachricht · Vermietung

    66- bzw 50-Prozent-Grenze: Ist Mietspiegel immer maßgeblich?

    | Welchen Wert müssen Sie der 66-Prozent-Grenze (bzw. seit 01.01.2021 50-Prozent-Grenze) zugrunde legen, wenn Sie eine Wohnung verbilligt an Angehörige überlassen und die vollen Werbungskosten abziehen wollen? Den Mietspiegel oder die Miete, die Sie für eine vergleichbare Wohnung von Dritten verlangen? Diese Frage muss der BFH beantworten. Das FG Köln hat sich wie das FG Thüringen auf die Seite des Finanzamts gestellt und die höhere Miete des Dritten zur Bemessungsgrundlage erhoben. |

     

    Hintergrund | Wenn Sie eine Immobilie oder Wohnung an nahe Angehörige vermieten, müssen Sie mindestens 66 Prozent (bzw. seit dem 01.01.2021 mindestens 50 Prozent) der ortsüblichen Miete verlangen, damit Sie die Werbungskosten voll abziehen können. Im konkreten Fall wäre die Grenze eingehalten worden, wenn sich das Finanzamt am örtlichen Mietspiegel orientiert hätte. Es nahm aber die Miete als Maßstab, die der Eigentümer von den Mietern von in Größe und Ausstattung vergleichbaren Wohnungen (Studentenappartements) im selben Haus verlangt hatte. Und die lag um weit über 100 Prozent über der qm-Miete laut Mietspiegel. Das sei die „echte” Marktmiete, mit der man die verbilligte Vermietung vergleichen müsse, entschied das FG Köln (Urteil vom 28.05.2020, Az. 13 K 196/18, Abruf-Nr. 219376).

     

    PRAXISTIPP | Das FG Köln hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Vermieter hat sie aber bis dato nicht eingelegt. Vielleicht, weil er das „Rad doch überdreht“ hat und die Erfolgsaussichten beim BFH gering einschätzt. Folglich ist derzeit zum Thema r„verbilligte Vermietung“ nur ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Es trägt das Az. IX R 7/20. Die erstinstanzliche Entscheidung stammt vom FG Thüringen (Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 316/19, Abruf-Nr. 216701).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 4 | ID 47030243