Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Vorfälligkeitsentschädigung bald als Werbungskosten absetzbar?

    | Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf einer bislang vermieteten Immobilie an eine Bank geleistet werden, waren bisher nicht als (nachträgliche) Werbungskosten aus Vermietung abziehbar. Ein Musterprozess vor dem BFH könnte das bald ändern. |

     

    Das FG Düsseldorf hat den Werbungskostenabzug für die Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Argument abgelehnt, dass beim Verkauf einer bislang vermieteten Immobilie keine Vermietungsabsicht mehr besteht (FG Düsseldorf, Urteil vom 16.1.2013, Az. 7 K 3506/12 F; Abruf-Nr. 131656). Es hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Und die hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Steuerzahler sie denn einlegt, was zu Redaktionsschluss nicht bekannt war.

     

    PRAXISHINWEIS | Betroffene sollten Vorfälligkeitsentschädigungen steuermindernd geltend machen. Lehnt das Finanzamt ab, sollten sie Einspruch einlegen, und zwar in beiden denkbaren Fallkonstellationen:

    • 1.Die Immobilie war zum Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb der Spekulationsfrist: Das ist der Düsseldorfer Fall. Hier kommt es darauf an, ob der unterlegene Steuerzahler Revision beim BFH einlegt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
    • 2.Die Immobilie war zum Zeitpunkt des Verkaufs noch innerhalb der Spekulationsfrist: Hier stehen die Chancen noch besser, weil auf diesen Fall (auch nach Ansicht des FG Düsseldorf) die steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung zum nachträglichen Abzug von Schuldzinsen anzuwenden sein könnte (BFH, Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; Abruf-Nr. 122762 - WISO 5/2013, Seite 17).
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 5 | ID 39620790