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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Außerhäusliches Arbeitszimmer in Wohnhaus: Hartes BFH-Urteil

    | Harte Entscheidung des BFH: Ein Arbeitszimmer, das sich im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses befindet und von der Wohnung im Erdgeschoss nicht direkt erreicht werden kann, ist trotzdem kein außerhäusliches Arbeitszimmer. Es kommt nur ein Werbungskostenabzug in Höhe von maximal 1.250 Euro in Frage. |

     

    Für den BFH entfällt der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Das war hier nicht der Fall. Grundstück und Gebäude wurden ausschließlich vom Steuerzahler und seiner Familie genutzt. Die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und privat genutzten Räumen war deshalb für den BFH nicht so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war (BFH, Urteil vom 15.1.2013, Az. VIII R 7/10; Abruf-Nr. 131233).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer kommt in Frage, wenn

    • eine Wohnung in dem Zweifamilienhaus vermietet wird,
    • diese Wohnung wie das Arbeitszimmer nur über einen eigenen Zugang von Außen erreichbar ist und
    • die Tätigkeiten im Arbeitszimmer (zum Beispiel Verwaltung von Mietwohnungen) gelegentlichen Publikumsverkehr nach sich ziehen.

    In einem solchen Fall liegt selbst nach der strengen BFH-Auslegung ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor, weil den separaten Zugangsbereich des Anwesens neben den Besitzern auch der Mieter und dritte Personen, die die Büroräume aufsuchen, nutzen (BFH, Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 56/10; Abruf-Nr. 131296).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 2 | ID 39223220