· Nachricht · Werbungskosten
BFH: Negative Eigenmiete nicht als Werbungskosten bei Vermietung abziehbar
| Steuerzahler, denen das Eigenheim nach Auszug der Kinder zu groß geworden ist, und die deshalb die Immobilie ver- und im Gegenzug eine neue Wohnung anmieten, können eine negative Eigenmiete des bisherigen Eigenheims nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und so eine mögliche Gestaltung, über die wir in WISO 10/2013 auf Seite 16 berichtet hatten, vereitelt. |
Ehepaar verkauft selbstbewohntes Zweifamilienhaus und mietet Wohnung
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar mit seinen Kindern im oberen Geschoss eines Zweifamilienhauses gelebt. Das Untergeschoss nutzte der Mann für seine freiberufliche Tätigkeit. Nachdem die Kinder aus dem Haus waren und der Mann seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hatte, entschlossen sich die Eheleute zu einem Umzug ins „Grüne“. Sie vermieteten das eigene Zweifamilienhaus und mieteten eine andere Immobilie (Miete 18.000 Euro). Davon machte das Ehepaar 9.000 Euro als Werbungskosten (negative Eigenmiete) aus Vermietung und Verpachtung geltend. Mit der Begründung, dass
- die Einkunftsart Vermietung erst durch den Auszug aus dem Eigenheim geschaffen worden sei und
- durch die Miete für die neue Wohnung die steuerliche Leistungsfähigkeit im Sinn des objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben sei.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hat den Werbungskostenabzug der negativen Eigenmiete abgelehnt. Unabhängig davon, dass auslösendes Moment für das Entstehen der Mietaufwendungen in erster Linie die private Entscheidung zum Umzug und die Nutzung der angemieteten Wohnung für eigene Wohnzwecke - der Umzug „ins Grüne“ n- und nicht die Vermietung der zuvor genutzten Wohnung gewesen sei, seien die Mietaufwendungen dem existentiellen und unabdingbaren Wohnbedarf und damit der steuerlich nicht abziehbaren privaten Lebensführung zuzuordnen. Diese Aufwendungen seien über die Steuerfreistellung des Existenzminimums und damit den steuerlichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) abgegolten. Ein - zusätzlicher - Abzug als Werbungskosten sei nicht erforderlich und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH, Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 24/13).