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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Insolvenzplan Lehman Brothers: So werden Zahlungen behandelt

    | Eine interne - auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte - Verfügung regelt, wie Zahlungen auf Grundlage des Insolvenzplans der Lehman Brothers Holding zu beurteilen sind. Sind sie niedriger als der Nennwert der Forderung, stellen sie ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit einem Veräußerungsgewinn von null Euro dar. Der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwerts ist ein steuerlich unbeachtlicher Forderungsausfall. |

     

    • Beispiel

    Der Nennwert des Lehman-Papiers beträgt 5.000 Euro. Im Rahmen des Insolvenzplans werden dem Anleger 20 Prozent des Nennwerts (= 1.000 Euro) zurückgezahlt. Folge: Das Veräußerungsgeschäft beträgt 0 Euro (Rückzahlung 1.000 Euro ./. Anschaffungskosten 1.000 Euro). Der Forderungsausfall in Höhe von 4.000 Euro bleibt steuerlich unberücksichtigt (gemäß BMF, Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013, Randziffer 60; Abruf-Nr. 123178).

     

    Wichtig | Diese Rechtsauffassung ist für Anleger ungünstig. Sie ist aber noch nicht das Maß aller Dinge. Beim BFH ist zu einem vergleichbaren Sachverhalt ein Revisionsverfahren anhängig (Az. VIII R 28/14). Dort will ein Anleger erreichen, dass er den Verlust (oben 4.000 Euro) nicht als steuerlich unbeachtlichen Forderungsausfall „abhaken“ muss sondern als negative Kapitalerträge berücksichtigt bekommt. Betroffene sollten sich bei ihrem Einspruch auf das anhängige Verfahren berufen und Ruhen ihres Verfahrens beantragen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 5 | ID 42940863