· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Kauf „gebrauchter“ LV: Sparanteilszinsen keine Werbungskosten
| Die Sparanteilszinsen, die im Kaufpreis für eine bestehende Lebensversicherung enthalten sind, kann der Käufer weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als negative Kapitaleinnahmen geltend machen. Mit dieser Aussage hat der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt. |
WICHTIG | Das BFH-Urteil (vom 24.5.2011, Az: VIII R 46/09; Abruf-Nr. 113311) gilt sowohl für Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind als auch für solche mit Abschluss ab 2005. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG legt für Abschlüsse ab 2005 lediglich eine andere Berechnungsmethode für steuerpflichtige Erträge aus Lebensversicherungen fest (ausgezahlter Betrag ./. eingezahlte Beiträge). Erfolgt der Verkauf der seit 2005 geschlossenen Verträge seit 2009, so ist der Veräußerungserlös im Gegensatz zu vor 2009 auch für den Verkäufer steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Ebenso steuerpflichtig ist für den Verkäufer der Verkauf einer vor 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs die Sparanteilszinsen bei Rückkauf des Vertrags steuerpflichtig gewesen wären (BMF, Schreiben vom 1.10.2009, Az: IV C 1-S 2252/07/0001, Rz. 81 b; Abruf-Nr. 112599).