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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    § 37b-Steuer: Ist sie generell als Betriebsausgabe abziehbar?

    | Darf ein Unternehmer, der für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) abführt, diese Steuer immer als Betriebsausgabe abziehen? Diese Frage muss in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) beantworten. |

    • Beispiel

    Ein Unternehmen beschenkt Kunden und Geschäftspartner. Die Gesamtkosten liegen bei 30.000 Euro. Das Unternehmen führt 9.000 Euro Steuern nach § 37b EStG ab. Von den Geschenkaufwendungen sind 10.000 Euro nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das führt steuerlich zu folgendem Ergebnis:

    Abziehbare Betriebsausgaben für Geschenke

    Nicht abziehbare Aufwendungen für Geschenke

    Kosten Geschenke

    20.000 Euro

    10.000 Euro

    Pauschalsteuer

    6.330 Euro (ESt, Soli)

    3.165 Euro (ESt, Soli)

     

    Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen ist der Ansicht, dass die Pauschalsteuer für die Geschenke nicht als Betriebsausgaben abziehbar ist, für die kein Betriebsausgabenabzug zulässig ist. Der Betriebsausgabenabzug im Beispiel betrüge also nur 26.330 Euro (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.1.2014, Az. 10 K 252/13; Abruf-Nr. 140553). Das Unternehmen wehrt sich dagegen mit dem Argument, im Gesetz stehe kein Wort, dass die Pauschalsteuer, durch die der Beschenkte ja nicht bereichert sei, das Schicksal des Betriebsausgabenabzugs teile. Es ist deshalb in die Revision zum BFH gegangen und verlangt dort einen Betriebsausgabenabzug von 29.000 Euro. Ein Aktenzeichen des BFH-Verfahrens lag zu Redaktionsschluss aber noch nicht vor.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 4 | ID 42533146

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