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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Erste Influencerin-Entscheidung ist da: Sind Kosten für Kleidung und Accessoires absetzbar?

    | Die erste „Influencerin-Entscheidung“ liegt vor. Sie kommt vom FG Niedersachsen ‒ und dreht sich um die Frage, ob und wann eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. |

     

    Mode- und Lifestylebloggerin will Betriebsausgabenabzug einklagen

    Geklagt hatte eine Steuerzahlerin, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betreibt und dazu Fotos und Stories erstellt. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Influencerin auf eigene Rechnung diverse Kleidungsstücke und Accessoires (wie z. B. Handtaschen namhafter Marken). Die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires wollte sie als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin berücksichtigen. Das Finanzamt hatte den Abzug mit der Begründung abgelehnt, dass die Dame sämtliche Gegenstände auch privat nutzen könne und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

     

    Darum hat das FG Niedersachsen den Abzug verwehrt

    Dagegen klagte sie vor dem FG Niedersachsen ‒ aber ohne Erfolg (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21, Abruf-Nr 239874).