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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    SSP deckt auf: Fehler in ELSTER-Software 2014 und Ausfüllanleitung zur Anlage EÜR 2014

    | Einnahmen-Überschuss-Rechner können die Umsatzsteuer aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2015 nur dann als Betriebsausgabe des Jahres 2015 behandeln, wenn sie die Umsatzsteuer bis zum 31. Dezember 2015 bezahlt haben. Diese Meldung von SSP Steuern sparen professionell (Ausgabe 11/2015, Seite 17) steht im Widerspruch zum Beispiel der Finanzverwaltung in der ELSTER-Software 2014 und zur Ausfüllanleitung für die Anlage EÜR 2014. Wie sich herausstellte, hatte SSP Recht. Erfahren Sie nachfolgend, welche Folgen das für die Beratung hat. |

    Die Jahreswechsel-Problematik bei der Umsatzsteuer

    Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben - und dazu gehört die Umsatzsteuerzahlung aus einer Umsatzsteuervoranmeldung - greift die Spezialvorschrift in § 11 Abs. 2 S. 2 EStG: Eine innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des Kalenderjahrs fällige und entrichtete Umsatzsteuerzahlung gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung noch als Betriebsausgabe des abgelaufenen Jahres.

     

    Fällt der 10. Januar jedoch auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag und liegt damit außerhalb des ZehnTages-Zeitraums. Folge: Die Umsatzsteuerzahlung für das Vorjahr mindert als Betriebsausgabe nur den Gewinn des Jahres, in dem der Betrag gezahlt wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Steuer zwischen dem 1. und 10. Januar gezahlt wurde (OFD NRW, Kurzinfo vom 7.3.2014, ESt Nr. 9/2014, Abruf-Nr. 145825; BFH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VIII R 34/12, Abruf-Nr. 174490; Ausfüllanleitung zum Vordruck EÜR 2015 zu Zeile 49).

     

    PRAXISHINWEIS | In der Ausfüllanleitung zum Vordruck "„Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR“ für das Jahr 2014 und der ELSTER-Version 2014 befand sich am 17. Dezember 2015 aber noch ein Beispiel, das genau das Gegenteil besagt. Die ELSTER-Hotline bestätigte auf Nachfrage von SSP, dass dieser Fehler in der Version 2014 tatsächlich bestand.

     

    Praxisfolgen der ELSTER-Fehler kennen und beachten

    Dieser Fehler kann in der Praxis zu erheblichen Problemen führen:

     

    1. Doppelter Abzug der Umsatzsteuer 2014 als Betriebsausgabe

    Fehlerquelle Nummer Eins besteht darin, dass die Umsatzsteuerzahlung sowohl im Jahr 2014 als auch 2015 als Betriebsausgabe behandelt wird. Dieses Risiko besteht vor allem bei Mandanten (Einnahmen-Überschuss-Rechnern), die für das Jahr 2015 erstmals steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

     

    • Beispiel

    Ein selbstständiger Journalist hat seine Einkommensteuererklärung 2014 inklusive Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst erstellt. Die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2014 in Höhe von 3.000 Euro hat er am 9. Januar 2015 gezahlt. Da er die ELSTER-Software benutzt und auf die Richtigkeit des Beispiels vertraut hat, hat er diese 3.000 Euro als Betriebsausgabe des Jahres 2014 verbucht. Im Jahr 2016 beauftragt er einen Steuerberater, die Gewinnermittlung und Einkommensteuererklärung 2015 zu erstellen. Da es sich beim 10. Januar 2015 um einen Samstag handelte, verschob sich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung 2014 auf den 12. Januar 2015. Da die Fälligkeit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums lag, behandelt der Berater die Zahlung (richtigerweise) als Betriebsausgabe des Jahres 2015 und zieht sie damit zum zweiten Mal ab.

     

    PRAXISHINWEIS | Haben Sie für einen selbstständigen Mandanten, der seinen Gewinn nach der Vier-Drei-Rechnung ermittelt, erstmals für 2015 die steuerliche Beratung übernommen, sollten Sie sich dessen Gewinnermittlung 2014 vorlegen lassen. Achten Sie darauf, dass die Umsatzsteuer aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2014 insgesamt nur einmal als Betriebsausgabe erfasst wird. Hat der Mandant die Umsatzsteuer aufgrund des Beispiels in ELSTER fälschlicherweise in 2014 als Betriebsausgabe behandelt, sollten Sie daran nichts ändern. Andernfalls könnten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für 2014 entstehen, wenn Sie darauf bestehen, die Betriebsausgabe ins Jahr 2015 zu ziehen.

     

     

    2. Zu frühe Versteuerung einer Umsatzsteuererstattung

    Ein Antrag auf Änderung der Einkommensteuererklärung 2014 kann aber angebracht sein, wenn sich aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2014 ein Erstattungsanspruch ergeben hat, der fälschlicherweise als Betriebseinnahme 2014 verbucht wurde. Hier winken Erstattungszinsen für 2014.

     

    • Beispiel

    Eine Journalistin hat im Jahr 2014 ihre Steuererklärung inklusive Anlage EÜR selbst erstellt. Aufgrund des fehlerhaften Beispiels in der Anlage EÜR hat sie die Umsatzsteuererstattung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2014 in Höhe von 4.000 Euro als Betriebseinnahme des Jahres 2014 erfasst. Im Jahr 2016 übernimmt ein Steuerberater die Beratung. Er bemerkt den Fehler, als er den Gewinn für 2015 ermittelt. Am 31. Dezember 2016 übermittelt er die Steuererklärung 2015 ans Finanzamt und erfasst darin die 4.000 Euro Umsatzsteuererstattung als Betriebseinnahme. Für 2014 stellt er einen Antrag auf Bescheidänderung wegen Minderung der Betriebseinnahmen um die 4.000 Euro. Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 werden am 10. Mai 2017 bekannt gegeben.

    Folge: Zusätzlich zur Erstattung der Einkommensteuer 2014 wegen der geminderten Betriebseinnahmen erhält die Journalistin noch sieben Prozent Erstattungszinsen auf die Einkommensteuererstattung (Zinslauf vom 1.4.2016 bis Mai 2017 = 14 Monate x 0,5 Prozent je Monat).

     

    Wichtig | Die ELSTER-Hotline hat nach Rücksprache mit einer Fachabteilung mitgeteilt, dass in obigem Beispiel eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 2d i.V.m. § 174 Abs. 1 S. 1 AO in Betracht kommt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 22 | ID 43808516