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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Verbilligte Überlassung von Wohnungen auf dem Prüfstand

    | Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Wohnungen, kann ein zu versteuernder Sachbezug vorliegen, wenn er bestimmte Nebenkosten nicht auf den Arbeitnehmer umlegt. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    HINTERGRUND | Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil wird nur dann vermieden, wenn die Mieter die ortsübliche Miete zahlen und auch die Nebenkosten tragen müssen. In dem BFH-Fall wurde beispielsweise festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Ausgaben für die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer und die Straßenreinigung nicht weiterbelastet hatte. Deswegen wurde Lohnsteuer wegen verbilligter Überlassung einer Wohnung fällig (Urteil vom 11.5.2011, Az: VI R 65/09; Abruf-Nr. 113271).

     

    PRAXISHINWEIS | Stellt ein Lohnsteuerprüfer fest, dass bestimmte Zahlungen im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie nicht auf den Arbeitnehmer umgelegt wurden, muss das noch lange keine Lohnsteuerzahlungen nach sich ziehen. Denn das Finanzamt muss nachweisen, dass die Wohnung insgesamt - also Miete plus Nebenkosten - unter der ortsüblichen Miete liegt, die ein fremder Mieter bezahlen müsste. Mit anderen Worten: Ein geldwerter Vorteil liegt nicht allein deswegen vor, weil keine Nebenkosten abgerechnet wurden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 5 | ID 29674090