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BFH: In diesen Fällen sind Umsätze eines Museumsführers steuerfrei
| Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind. Wann das der Fall ist, hat der BFH aktuell klargestellt. |
Im konkreten Fall war ein Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber war eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt. Die zuständige Bezirksregierung hatte dem Museumsführer bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Das Finanzamt ging aber trotzdem aus, dass seine Umsätze trotz dieser Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig seien. Dem ist erst das FG Münster und jetzt auch der BFH entgegengetreten. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 und 2 UStG befreie Umsätze staatlicher Museen sowie „gleichartiger Einrichtungen“, wenn die zuständige Landesbehörde ‒ wie im Streitfall ‒ sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Dass der Museumsführer mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei für die Steuerbefreiung unschädlich (BFH, Beschluss vom 15.02.2022, Az. XI R 30/21 (XI R 37/18), Abruf-Nr. 229581).
Wichtig | Leistungen anderer selbstständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen, sind dagegen lt. BFH nicht umsatzsteuerfrei. Das gilt z. B. für den Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums.