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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues BFH-Urteil zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

    | Die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ( § 13b UStG ) greift nur dann, wenn der Auftraggeber mit der erhaltenen Leistung selbst Bauleistungen erbringt. Das hat der BFH klargestellt. Weil Bauträger keine eigenen Bauleistungen erbringen, sind sie als Auftraggeber damit bei der Steuerschuldnerschaft aus dem Schneider. |

     

    • Beispiel

    Ein Bauträger baut für einen Auftraggeber ein Haus. Dazu holt er sich eine Baufirma als Subunternehmer. Die Umsätze des Bauträgers bestehen in etwa zu 20 Prozent aus Bauleistungen. Greift hier die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG?

     

    Beurteilung durchs Finanzamt
    Beurteilung durch Bauträger

    Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greift, weil der Weltumsatz des Bauträgers zu mehr als zehn Prozent aus eigenen Bau-leistungen besteht. Folge: Der Subunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatz-steuer ausweisen. Der Bauträger muss die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

    Rechtsquelle: Abschnitt 13b.3 Abs. 2 UStAE

    Die Steuerschuldnerschaft greift nicht, weil der Bauträger keine eigenen Bauleistungen erbringt, sondern lediglich das Grundstück liefert.

    Rechtsquelle: BFH, Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10; Abruf-Nr. 133742

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 5 | ID 42491461