· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neues BFH-Urteil zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
| Die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ( § 13b UStG ) greift nur dann, wenn der Auftraggeber mit der erhaltenen Leistung selbst Bauleistungen erbringt. Das hat der BFH klargestellt. Weil Bauträger keine eigenen Bauleistungen erbringen, sind sie als Auftraggeber damit bei der Steuerschuldnerschaft aus dem Schneider. |
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Ein Bauträger baut für einen Auftraggeber ein Haus. Dazu holt er sich eine Baufirma als Subunternehmer. Die Umsätze des Bauträgers bestehen in etwa zu 20 Prozent aus Bauleistungen. Greift hier die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG?
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