· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Reicht ein „Briefkastensitz“ des Lieferanten zum Vorsteuerabzug?
| Zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH geben der Hoffnung Nahrung, dass Rechnungsempfängern aus Rechnungen von Lieferanten auch dann der Vorsteuerabzug zusteht, wenn der Lieferant in seiner Rechnung nur einen „Briefkastensitz“ angegeben hat. In Deutschland ist der Vorsteuerabzug bisher u. a. daran gekoppelt, dass der Lieferant in seiner Rechnung eine Anschrift angegeben hat, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. |
Es geht letztlich um die Frage, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die „vollständige Anschrift“ bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er postalisch zu erreichen ist (BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. V R 25/15, Abruf-Nr. 187073; BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. XI R 20/14, Abruf-Nr. 187074).Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil ein EuGH-Urteil aus dem Vorjahr eine entsprechende Tendenz erkennen lässt (EuGH, Urteil vom 22.10. 2015, Rs. C-277/14, Abruf-Nr. 182778 - PPUH Stehcemp).
PRAXISHINWEIS | Sollte Ihnen der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung mit dem Argument versagt werden, bei der Rechnungsanschrift Ihres Lieferanten handele es sich um einen „Briefkastensitz“, können Sie dagegen wie folgt vorgehen: Sie legen Einspruch ein, berufen sich auf die Aktenzeichen der beiden Verfahren am EuGH (Rs. C-375/16 und Rs. C-374/16) und beantragen Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH. |