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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsleistungen

    Neue Regeln zur Opfergrenze bei Selbstständigen

    | Selbstständige, die unterhaltsberechtigte Personen finanziell unterstützen, dürfen pro Jahr bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser Höchstbetrag mindert sich, wenn die Einkünfte des Selbstständigen zu niedrig sind (Opfergrenze). Gut zu wissen, dass der BFH jetzt die Opfergrenzen-Berechnung der Finanzverwaltung, die für Selbstständige ungünstig war, für ungültig erklärt hat. |

     

    Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der Opfergrenze bisher nur den Gewinn des Jahres angesetzt, in dem die Zahlungen geleistet wurden. Das war für Selbstständige tendenziell ungünstig, weil deren Einkünfte erheblich schwanken. Das BFH hat dieser Berechnungsweise jetzt auch eine Absage erteilt. Künftig sollen die Finanzämter die Einkünfte eines Dreijahreszeitraums bei der Ermittlung der Opfergrenze heranziehen (BFH, Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11; Abruf-Nr. 121661).

     

    PRAXISHINWEIS | Haben Sie also im Jahr 2011 Unterhalt an Eltern oder Kinder gezahlt und waren Ihre Einkünfte 2011 im Verhältnis zu den Vorjahren zu niedrig, um den Höchstbetrag von 8.004 Euro abziehen zu können, sollten Sie darauf pochen, dass das Finanzamt auch die Gewinne 2009 und 2010 in seine Berechnung der Opfergrenze nach § 33a EStG einbezieht.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 4 | ID 34148660

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