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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Richtlinien zur Geschwindigkeitsmessung

    Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung, weil die ausnahmsweise Unterschreitung des Mindestabstands zu dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen dadurch gerechtfertigt ist, dass kurz danach eine Gefahrenstelle folgt, so liegt auch dann kein besonderer Tatumstand vor, wenn die Unterschreitung des Mindestabstands bei Aufstellen eines Verkehrszeichens an einer vorgezogenen Position hätte vermieden werden können (OLG Celle 25.7.11, 311 SsRs 114/11, Abruf-Nr. 112911).

    In Baden-Württemberg steht einer Messung kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung eine Verwaltungsvorschrift nicht entgegen (Aufgabe von OLG Stuttgart DAR 11, 210) (OLG Stuttgart 4.7.11, 4 Ss 261/11, Abruf-Nr. 112917).

    Sachverhalt

    In beiden Verfahren hatten die Betroffenen Verstöße gegen die jeweiligen landesrechtlichen Richtlinien zur Geschwindigkeitsmessung geltend gemacht. Die der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde liegende Messung war kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt. Gegen die Messung im Verfahren des OLG Celle hatte der Betroffene eingewendet, an der Messstelle, nämlich nur 80m nach dem geschwindigkeitsbegrenzenden Schild, habe nicht gemessen werden dürfen, da es sich nicht um einen Ausnahmefall i.S. der Richtlinie gehandelt habe. Zudem hatte er moniert, dass bei der ihn betreffenden Messung die Geschwindigkeitsüberschreitung durch das Aufstellen weiterer Verkehrszeichen an einer vorgezogenen Position - wie es bei einer späteren Messung erfolgt sei - hätte vermieden werden können. Beide Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.