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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    So vollstrecken Sie in Miterbenanteile

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Stirbt der Schuldner, herrscht oft Unsicherheit, wie in den Nachlass zu vollstrecken ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine Erbengemeinschaft existiert. Da es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, kann der einzelne Miterbe nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Er kann dies nur im Hinblick auf seinen Anteil am Nachlass im Ganzen. Der Beitrag zeigt, wie Sie auf diesen zugreifen. |

    1. Rechtsgrundlagen

    Mehrere Miterben haften gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB). Jeder Miterbe haftet auf die volle Erblasserschuld. Daher ist i.S.d. § 727 ZPO auch jeder Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers (Zöller/Stöber, 28. Aufl., § 727 Rn. 14). Aus dem gegen den Erblasser erstrittenen und auf Zahlung von Geld lautenden Vollstreckungstitel kann somit nach Annahme der Erbschaft durch einen der Miterben in das Vermögen dieses Miterben einschließlich seines Erbanteils vollstreckt werden, ohne dass es dazu eines Erbscheins hinsichtlich der gesamten Erbfolge oder einer Auseinandersetzung unter den Miterben bedarf (LG Leipzig InVo 04, 114). Der Titel ist umzuschreiben. Hierzu ist die Vorlage des Erbscheins notwendig, wenn die Erbenstellung nicht zugestanden wird.

    2. So wird gepfändet

    Die Pfändung erfolgt mittels Pfändungsbeschluss nach § 859 Abs. 2, §§ 857, 829 ZPO. Gepfändet wird der Anteil des Miterben an dem noch nicht auseinandergesetzten Nachlass. Zugleich kann und sollte auch der Auseinandersetzungsanspruch mit gepfändet werden.