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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Unfall mit Mietwagen: Wann haftet der Fahrer?

    • 1. Ist in einem gewerblichen Kfz-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam.
    • 2. An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.
    • 3. Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Mit ca. drei Promille hatte der Bekl. den von seinem Arbeitgeber gemieteten Wagen gegen einen Baum gesetzt. Das LG hat der Klage des Autovermieters im Wesentlichen stattgegeben, das OLG Köln nur in Höhe der Selbstbeteiligung. Der BGH hat das Urteil aus den Gründen der Leitsätze aufgehoben und die Sache zur Aufklärung und Abwägung der relevanten Tatumstände zurückverwiesen.

     

    Das in jeder Hinsicht überzeugende BGH-Urteil ist ein letzter Weckruf an alle Autovermieter, ihre AGB in puncto Haftungsfreistellung/-reduzierung dem „neuen“ VVG (hier: § 81 Abs. 2) anzupassen. Die Unwirksamkeit eines pauschalen Haftungsvorbehalts für grobe Fahrlässigkeit hat indes entgegen OLG Köln nicht zur Folge, dass der Mieter bzw. sein berechtigter Fahrer nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung haftet. Vielmehr gilt § 81 Abs. 2 VVG, d.h. für Alkoholfälle nach Maßgabe von BGH VA 11, 128.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 200 | ID 30229640