· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Navi bedienen bei Tempo 200 ist grob fahrlässig
| Ablenkung durch Smartphone und Infotainmentgeräte hat sich allen Warnungen und Gesetzesverschärfungen zum Trotz neben dem Alkohol zur Hauptunfallursache entwickelt. Kommt noch hohes Tempo hinzu, kennen die Gerichte kein Pardon. Das beweist ein Urteil des OLG Nürnberg. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Beklagte befuhr mit einem gemieteten Mercedes CLS 63 AMG die Autobahn. Während er das Infotainmentsystem des Fahrzeugs bediente, geriet das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke. Der Beklagte war als berechtigter Fahrer gemäß I.7 AVB in die Schutzwirkung der vereinbarten Haftungsbeschränkungen in gleicher Weise wie der Mieter ausdrücklich einbezogen. Die Klägerin (Autovermietung) beruft sich auf grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten. Sie macht in der Berufungsinstanz 50 Prozent ihres durch den Unfall entstandenen Schadens geltend.
Damit hatte sie anders als in I. Instanz Erfolg (OLG Nürnberg 2.5.19, 13 U 1296/17, Abruf-Nr. 208946). Das OLG hielt die Haftungsreduzierung im Mietvertrag für wirksam. Es liege auch grobe Fahrlässigkeit vor. Es standen sowohl die gefahrene Geschwindigkeit von rund 200 km/h als auch die Ablenkung durch das Infotainmentsystem (Navi) fest. Erschwerend kam hinzu, dass der Beklagte mit dem Fahrzeugtyp nicht vertraut war. Dass der Wagen mit einem Spurhalteassistenten ausgerüstet war, konnte ihn angesichts der hohen Geschwindigkeit nicht entlasten.
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