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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Reparaturkostenersatz oberhalb der 130-Prozent-Grenze?

    Die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert (hier: 151 Prozent) ist regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen instand setzt (BGH 15.11.11, VI ZR 30/11, Abruf-Nr. 114044).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die vom Sachverständigen im Auftrag des Kl. ermittelten Werte lauten: Bruttoreparaturkosten 3.254,02 EUR, Wiederbeschaffungswert (WBW) 2.150 EUR (= plus 51 Prozent), Restwert 620 EUR. Der Kl. hat sein Fahrzeug unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten als Mitarbeiter eines Kfz-Reparaturbetriebs selbst repariert, ohne sich strikt an die Vorgaben des Gutachtens zu halten (hinterer Querträger nicht ausgetauscht, sondern nur instand gesetzt, Delle hinter der Stoßfängerverkleidung nicht beseitigt und diese nicht richtig eingepasst). Der bekl. VR hat vorprozessual nur 850 EUR gezahlt (2.150 ./. selbst ermittelter Restwert von 1.300 EUR). Der Kl. verlangt Ersatz von 130 Prozent des WBW, hilfsweise der gutachterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten (2.734,47 EUR).

     

    Das AG hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrundegelegt und dabei auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert abgestellt. Auf die Berufung des Kl. hat das LG den Fahrzeugschaden - ersichtlich ohne sachverständige Beratung - mit 2.721,70 EUR bemessen (127 Prozent des WBW). Auf die Revision der Bekl. hat der BGH die AG-Entscheidung wiederhergestellt. Er hält die landgerichtliche Schadensberechnung für fehlerhaft. Zwar sei auch bei geschätzten Instandsetzungskosten über 130 Prozent des WBW eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht grds. ausgeschlossen. Voraussetzung sei jedoch neben einer wirtschaftlich vernünftigen Vorgehensweise eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen. Letztere Bedingung sieht der Senat angesichts der oben mitgeteilten Reparaturdefizite als nicht erfüllt an.