· Fachbeitrag · Verjährung
Vermieter muss Wohnung nicht „auf Zuruf des Mieters“ zurücknehmen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Zum Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters nach § 548 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH 12.10.11, VIII ZR 8/11, Abruf-Nr. 114011). |
Sachverhalt
Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin im von ihr mitbewohnten Zweifamilienhaus. Er kündigte am 2.7.07 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.9.07. Bereits am 30.6.07 bot er der Klägerin vergeblich die Rückgabe der Schlüssel unter Hinweis auf die bereits geräumte Wohnung an. Anschließend warf er sie in seinen bisherigen Briefkasten neben der Haustür der Klägerin. Die „offizielle“ Abnahme der Wohnung erfolgte aufgrund Parteiabsprache am 1.10.07. Mit ihrer am 19.3.08 eingeleiteten Klage hat die Klägerin Schadenersatz wegen Verschlechterung der Mietsache von 8.695,53 EUR begehrt. Ihre Klage wurde in den Instanzen auf die Verjährungseinrede des Beklagten abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Nach § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält.
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